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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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vorliegt, der nach §§ 946 ff. Erwerbende jedoch bösgläubig war; auch insoweit scheiterte der fiktive rechtsgeschäftliche Gutglaubenserwerb. Für diese Fälle stellt sich die Frage nach § 816 Abs. 1 S. 1 noch nicht.

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      Wäre jedoch eine den Tatbeständen der §§ 946 ff. vorausgehende (fiktive) rechtsgeschäftliche Verfügung wirksam (handelt es sich also um keine abhanden gekommene Sache), so ist der Erwerber gleichermaßen schutzwürdig, ob eine solche vorausliegt oder nicht. Deshalb muss die Eingriffskondiktion als Direktkondiktion gegen ihn ausgeschlossen sein (wegen in Verkehr Bringens durch den früheren Eigentümer ist der Zuweisungsgehalt seines Rechts nicht mehr verletzbar; alternativ: Vorrang der „fiktiven“ Leistungs- vor der Eingriffskondiktion). Stattdessen muss hier der ursprüngliche Eigentümer gegen den zwar nicht Verfügenden, aber durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung den Rechtsübergang Bewirkenden (z.B. Bauhandwerker) analog § 816 Abs. 1 S. 1 das hierfür erzielte Entgelt herausverlangen können.

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      Die Verfügung eines Nichtberechtigten über ein dingliches Recht kann ganz ausnahmsweise auch in der Übertragung einer fremden Forderung liegen; so bei der hypothekarisch gesicherten Forderung, welche nach Tilgung zur Eigentümerhypothek (§ 1163 Abs. 1) wird. Soweit es sich um eine Buchhypothek (vgl. § 1116 Abs. 2) handelt und eine Umschreibung auf den Eigentümer nach Tilgung unterbleibt, kann der ehemals und nach Tilgung nicht mehr berechtigte Hypothekengläubiger nach §§ 1138, 892 durch Verfügung über seine getilgte und mithin nicht mehr bestehende Forderung dennoch bewirken, dass ein gutgläubiger Dritter Forderung und Hypothek erwirbt; ansonsten ist der gutgläubige Erwerb von Forderungen jedoch ausgeschlossen, weil es an vergleichbaren Vorschriften ähnlich §§ 932 ff. BGB, § 366 HGB für die Abtretung nach § 398 fehlt.

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      Ist die Verfügung des Nichtberechtigten nicht bereits durch Gutglaubensvorschriften wirksam, kann der (noch immer) Berechtigte ihr durch nachträgliche Genehmigung zur Wirksamkeit verhelfen (vgl. § 185 Abs. 2 HS. 1).

      Durch solche Genehmigung begibt sich der Berechtigte zwar der Möglichkeit, den Gegenstand der Verfügung von demjenigen zu vindizieren, bei dem er sich befindet (Rechtsverlust ist mangels wirksamer Verfügung ja noch nicht eingetreten). Durch gezielte Genehmigung einer einzelnen Verfügung hat der Berechtigte v.a. bei Veräußerungsketten jedoch die Möglichkeit, auf denjenigen von mehreren hintereinander verfügenden Nichtberechtigten mit der höchsten Bonität oder (v.a. wenn der Gegenstand mehrere Wirtschaftsstufen durchlaufen hat) mit der höchsten Kaufpreisforderung etc. zuzugreifen, also den höchstmöglichen Herausgabeanspruch zu wählen.

      Solcher Mehrerlös kommt nicht nur durch größeres Verhandlungsgeschick, sondern ggf. auch durch inzwischen getätigte Verwendungen (Sachverarbeitung) durch einen der Zwischenbesitzer zustande. Soweit von ihm dann Herausgabe der Gegenleistungsforderung aus der Weiterveräußerung aufgrund nachträglicher Genehmigung nach § 816 Abs. 1 S. 1 verlangt werden kann, wird er um den Wert dieser Verwendungen gebracht, die dem Berechtigten andererseits unverdient zufallen. Die Rechtsprechung akzeptiert dieses Zufallsergebnis bis zu den Grenzen grober Unbilligkeit (vgl. § 242).

      Hiergegen wird seitens der Literatur dem zur Erlösherausgabe verpflichteten Verwender ein Gegenanspruch zugestanden; dieser wird zumeist auf eine sog. Verwendungskondiktion gestützt (Darstellung erfolgt im Zusammenhang mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, vgl. Rn. 1072).

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      § 993 Abs. 1 a.E. schützt zwar den nichtberechtigten aber redlichen Besitzer fremder Fahrnis, dies jedoch nur vor dem Anspruch auf Ersatz von Nutzungen und Schäden. Die Veräußerung der fremden Sache ist qualitativ etwas anderes als ihre Nutzung, weshalb § 816 Abs. 1 S. 1 ohne Weiteres neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis insoweit anwendbar ist.

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      Ist die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam und zudem unentgeltlich erfolgt, so ist der Rechtserwerber dem Berechtigten zur Herausgabe des Erlangten aus § 816 Abs. 1 S. 2 verpflichtet. Der Erwerber erlangt durch gutgläubigen Erwerb stets eine gesicherte Rechtsposition; aufgrund der Unentgeltlichkeit ist er gegenüber dem früheren Eigentümer jedoch schutzlos gestellt. In Fällen der Unentgeltlichkeit hätte der Herausgabeanspruch gegen den Verfügenden auch keinen Sinn. Unentgeltlichkeit bedeutet hier dasselbe wie bei der Schenkung. Maßgebend ist der Rechtsbegriff, so dass freiwillige Zusatzleistungen zu einer vereinbarten Gegenleistung keine unentgeltliche Verfügung über diese Gegenstände darstellen.

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      § 816 Abs. 1 S. 2 betrifft nur unentgeltliche Verfügungen. Diesen stehen rechtsgrundlose Verfügungen nicht gleich.

      Solche Erwägungen werden einerseits durch eine vermeintliche Präjudizierung aufgrund der von der Rechtsprechung in § 988 angenommenen Gleichstellung von Unentgeltlichkeit und Rechtsgrundlosigkeit befördert, welche dort einen notwendigen Ausgleich zur grundsätzlichen Ablehnung der parallelen Anwendung des Bereicherungsrechts im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis durch die Rechtsprechung darstellt (was anderenfalls zu dem sinnlosen Ergebnis führte, dass ein entgeltlich aber rechtsgrundlos besitzender Eigentümer nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 alle Nutzungen herausgeben müsste – hier fehlte jede Vindikationslage –, nicht so jedoch ein (lediglich) Besitzender, der wegen Nichtigkeit der dinglichen Rechtsübertragung nicht Eigentümer geworden ist, vgl. § 993 Abs. 1 HS. 2). Zum anderen würde die Gleichsetzung von unentgeltlicher Verfügung mit rechtsgrundloser in § 816 Abs. 1 S. 2 eine Art „Umweg“ ersparen, als der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum direkt beim Letztempfänger kondizieren könnte, statt anderenfalls über § 816 Abs. 1 vom Nichtberechtigten Herausgabe des Erlangten, nämlich dessen Kondiktionsanspruch gegen den Empfänger aus seiner rechtsgrundlosen Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) verlangen zu müssen (sog. „Einheitskondiktion“ statt der „Doppelkondiktion“). Jedoch würden gerade dadurch unzulässigerweise Einwendungen des Erwerbers gegen seinen Veräußerer, etwa hinsichtlich der Gegenleistung, abgeschnitten.

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