Tagespflegen wirtschaftlich führen. Peter WawrikЧитать онлайн книгу.
wie Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen eine Vielzahl von wichtigen und relevanten Fragen rund um die betriebswirtschaftliche Dimension einer (Senioren-)Tagespflege gestellt:
■ Was macht eine Tagespflege erfolgreich?
■ Wie komme ich aus dem wirtschaftlichen Defizit wieder heraus?
■ Darf ich mehr Gäste aufnehmen, als Plätze genehmigt und anerkannt sind?
■ Unsere Tagespflege hat nach 1,5 Jahren erst eine 55%igeBelegung. Ist das normal?
■ Meine Tagespflege ist ab dem vierten Monat voll belegt und wir haben eine Warteliste. Darf ich weitere Gäste aufnehmen?
■ Wie funktioniert eine Pflegesatzverhandlung?
■ Warum darf ich in der Tagespflege keine Behandlungspflege zusätzlich abrechnen?
■ Warum müssen wir uns um den Fahrdienst kümmern?
■ Warum sollte ich die Tagespflege bewerben?
■ Wieso ist eine geeignete Beschriftung für die Tagespflege wichtig?
■ Worin besteht der Unterschied zwischen der Tages- und stationären Pflege?
In diesem Praxishandbuch wollen wir verständlich und einfach, besonders für Nicht-Kaufleute und BWLer die betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Tagespflege, die Finanzierung, relevante Kennzahlen und Controlling-Arbeitshilfen vorstellen.
In allen Kapiteln werden Fragen aus der Praxis von Seminarteilnehmern und aus Beratungen bei Trägern aufgegriffen, das theoretische Hintergrundwissen erläutert und anschließend praxisnahe Antworten und Hilfen gegeben.
Vier Anmerkungen vorab:
1. Je nach Bundesland wird von Tagespflege oder Senioren-Tagespflege gesprochen. Wir sprechen im Buch immer von der (Senioren-)Tagespflege, meinen aber das gleiche.
2. Das Buch ist so aufgebaut, dass Sie es von Anfang bis Ende durcharbeiten können – oder aber je nach aktuellem Bedürfnis das Kapitel und Thema, das Sie gerade benötigen.
3. Wir könnten Sie im Buch als Inhaberin und Inhaber, Geschäftsführerin und Geschäftsführer, Pflegedienstleiterin und Pflegedienstleiter etc. ansprechen. Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet, ohne damit jedoch eine Diskriminierung zum Ausdruck bringen zu wollen. Gestatten Sie daher, dass wir aus Vereinfachungsgründen von Führungskraft und Pflegedienstleitung und Mitarbeiter oder Team sprechen.
4. Weitergehende relevante Arbeitshilfen für Ihre (Senioren-)Tagespflege gibt es im Downloadbereich zu diesem Buch:
https://wawrik-pflege-consulting.de/buch3/ Buch-Code: A82H272vc7
Vielen Dank an Sibylle Kemnitz von www.schreibware.com für ihre Anmerkungen und Hinweise als Lektorin und an Lisa Bosbach (www.lisabosbach.de) für ihre Illustrationen in diesem Buch.
Wir hoffen, dass dieses Praxishandbuch Ihnen eine Reihe von Fragen beantwortet und eine Unterstützung im Berufsalltag darstellt. Da wir gerne mit Führungskräften im Dialog sind, freuen uns über Ihre weitergehenden Fragen oder Rückmeldungen.
Bad Sassendorf, Berlin, im Juni 2020
Peter Wawrik, Lukas Wawrik
1 Die Entwicklung der Tagespflegen als eigenständiges Angebot
Die „Tagespflege“ für Pflegebedürftige wurde mit Einführung der Pflegeversicherung Anfang 1995 als eigenständiges teilstationäres Angebot in § 41 im „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungs-Gesetz = PflegeVG)“ verankert.
Das damalige Gesetz war wie folgt formuliert:
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
(2) Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen der teilstationären Pflege:
1. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert bis zu 750 Deutsche Mark
2. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert bis zu 1.500 Deutsche Mark
3. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert bis zu 2.100 Deutsche Mark
je Kalendermonat.
(3) Pflegebedürftige erhalten zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 2 ein anteiliges Pflegegeld, wenn der für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird. § 38 Satz 2 gilt entsprechend. Sachleistungen nach § 36 können neben den Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden, die Aufwendungen dürfen jedoch insgesamt je Kalendermonat den in § 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwert nicht übersteigen.
Heute (Stand Frühjahr 2020) ist nach einer Reihe von Novellen der Pflegeversicherung, die in das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) überführt wurde, der § 41 SGB XI wie folgt gefasst:
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
1. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,
2. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1.298 Euro,
3. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1.612 Euro,
4. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1.995 Euro.
(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tagesund Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
(4) bis (7) (weggefallen)
Die vormals stationären und ambulanten Angebote und Hilfen in Deutschland sollten mit der Einführung der Pflegeversicherung bewusst um teilstationäre Möglichkeiten ergänzt werden, um den Nachfragen von Pflegebedürftigen und Angehörigen besser und differenzierter begegnen zu können.
Von Beginn an galt es, Bedingungen und Voraussetzungen zu erfüllen, wenn die Pflegeversicherung Leistungen für einen Tagespflegegast übernehmen soll:
a) das Vorliegen einer Pflegestufe/ heute eines Pflegegrades,
b) ein ergänzender Hilfebedarf in der Häuslichkeit.
In den Jahren 1995 bis 2000 gab es in allen Bundesländern eine eher zögerliche Betriebsaufnahme von solitären Tagespflegen. Dagegen wurden in vielen stationären Häusern (Alten- und Pflegeheimen) integrierte